Vereinssatzung

§1 – Name, Sitz, Rechtsnatur

  1. Der Verein führt den Namen Hundesportverein Aichtal Oberensingen und Umgebung. Sein Rechtssitz ist in Nürtingen und ist in das Vereinsregister in Nürtingen unter der 197 seit 10.09.1970 eingetragen. Der Verein wurde im März 1964 gegründet und ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V. Sitz Stuttgart (swhv) dessen Satzung er anerkennt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen gem. §3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale).

§2 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Allgemeinen, sowie des Leistungssports und Breitensports mit dem Hund, die Ausbildung der Hunde zu Schutz-, Begleit-, Wach-, Fährten- oder Rettungshunden.
  2. Die hundesportliche Arbeit ist auf die körperliche Ertüchtigung der Hundeführer ausgerichtet und unterliegt sportlichen Grundsätzen.
  3. Zur Überprüfung des Leistungsstandes von Hundeführer und Hund führt der Verein Leistungs- und Breitensportveranstaltungen durch, die vom swhv zugeteilten Leistungsbewertern oder Breitensportbewertern abgenommen werden.
  4. In Fragen der Hundehaltung, Erziehung und Ausbildung fühlt sich der Verein als der berufene Berater aller Hundehalter seines Einzugsgebiets.
  5. Der Verein ist für alle Bevölkerungsgruppen offen. Ein besonderes Anliegen ist ihm, Jugendliche für den Hundesport zu gewinnen und ihnen die Möglichkeit einer sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit in der Vereinsjugendgruppe zu bieten.
  6. Die Belange des Tierschutzes aktiv zu fördern.

§3 – Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.
  3. Jede geschäftsfähige, unbescholtene Person kann Mitglied des Vereins werden. Gewerbsmäßige Hundeabrichter oder gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Streichung aus der Mitgliederliste
    c) Ausschluss aus dem Verein
    d) Tod des Mitglieds
  1. Die freiwillige Austrittserklärung ist spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind vor dem Austritt zu erfüllen.
  1. Aus der Mitgliederliste gestrichen werden Mitglieder, die:
    a) die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben,
    b) Verpflichtungen gegenüber dem Verein, trotz zweimaliger Mahnung, die im Abstand von höchstens zwei Monaten erfolgt, nicht erfüllt haben.
  1. Aus dem Verein ausgeschlossen werden Mitglieder, die:
    a) durch wiederholte beleidigende Äußerungen gegenüber der Vereinsleitung, gegen Mitglieder oder Lehrgangsteilnehmern, die Interessen des Vereins verletzten.
    b) Unsachliche Kritik an der Tätigkeit von Leistungs- oder Breitensportbewertern, Veranstaltungsleitern, Übungsleitern und deren Helfern üben.
  1. Das ausgetretene, von der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch an die Vermögensteile des Vereins. Darüber hinaus kann von der Vereinsleitung ein Haus- und Platzverbot verhängt werden.
  1. Über die Streichung aus der Mitgliederliste oder den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung.
  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses in schriftlicher Form beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist das betreffende Mitglied von seinen Vereinsrechten und -pflichten suspendiert.
  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  1. Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der ohne besondere Aufforderung zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird, spätestens zum Ende des ersten Quartals. Beim Vorliegen von Einzugsermächtigungen wird er bis zu diesem Zeitpunkt abgebucht, andernfalls ist er auf das Konto des Vereins rechtzeitig zu überweisen, oder in bar zu entrichten.
    Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt, diese kann auch Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
  1. Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Ab dem 16. Lebensjahr ist das jugendliche Mitglied stimmberechtigt, jedoch noch nicht wählbar.
    Jugendliche Mitglieder zahlen denselben Beitrag wie ordentliche Mitglieder.
  1. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss das jugendliche Mitglied eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. der gesetzlichen Vertreter vorlegen.
  2. Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Diese sind von der Beitragszahlung befreit, im Übrigen den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt.
  1. Langjährige Vorsitzende des Vereins mit außergewöhnlichen Verdiensten können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. An den Sitzungen von Vorstand und Ausschuss nehmen sie mit beratender Stimme teil und sind sonst den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Der Vorschlag für eine solche Ernennung erfolgt von der Vereinsleitung an die Mitgliederversammlung, die mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§4 – Leitung des Vereins

  1. Die Vereinsleitung besteht aus:
    a) Dem Vorstand
    b) Dem Ausschuss
  1. a) Der Vorstand besteht aus mind. 2 Mitgliedern, höchstens 5 Mitgliedern.
    b) Jeweils zwei der Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein i.S. von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
    c) Der Vorstand erledigt die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen und nicht vom Ausschuss selbständig erledigt werden.
    d) Ein Vorstandsmitglied oder Ausschussmitglied leitet die Sitzungen des Ausschusses, die Hauptversammlung und andere Versammlungen des Vereins.
    e) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000 Euro für den Verein nur verbindlich sind, wenn die Zustimmung des Ausschusses hierzu erteilt ist. Rechtsgeschäfte über 15.000 Euro bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
  1. Der Ausschuss besteht aus
    a) dem Schriftführer
    b) dem Jugendleiter
    c) dem Übungsleiter – Leistungssport (Schutzhundesport) und dem Stellvertreter
    d) dem Übungsleiter – Jugend- und Breitensport (Turnierhundesport)
    e) dem Hausverwalter
    f) bis zu fünf Beisitzern, denen Sachaufgaben zugeordnet werden.
  1. Tätigkeit des Ausschusses
    a) der Ausschuss ist nicht Vertretungs- bzw. Beschlussorgan nach § 26 und § 28 des BGB. Er führt aber die nach der Satzung anfallenden Geschäfte und erteilt zusammen mit dem Vorstand für den internen Vereinsbetrieb die erforderlichen Anweisungen und erlässt Geschäftsordnungen, wie Ehrungsordnung, Jugendordnung, Rechts- und Verfahrensordnung.
    b) Die Vereinsleitung tritt im Geschäftsjahr mindesten viermal zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und von ihm geleitet.
    c) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und die Hälfte der übrigen Ausschussmitglieder anwesend sind.
    d) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
  2. Wahlen
    a) Vorstand und Ausschuss werden in zweijährigem Turnus von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand und der Ausschuss in offener Abstimmung. Auf Antrag oder bei mehreren Wahlvorschlägen sind der Vorstand und die Ausschussmitglieder geheim zu wählen. Über einen Antrag der geheimen Wahl wird offen abgestimmt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, ob eine Wahl geheim oder offen durchgeführt wird. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Die Ernennung der Übungsleiter und deren Stellvertreter erfolgt durch den Ausschuss und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    b) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das dem Verein mindestens zwei Jahre angehört. Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses aus, beauftragt die Vereinsleitung ein Mitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte. In der nächstfolgenden Mitgliederversammlung erfolgt Nachwahl.
    c) Ordentliche Mitglieder, die aus triftigem Grund am Besuch der Mitgliederversammlung verhindert sind, können gewählt werden. Ihre Bereitschaft zur Übernahme einer Funktion muss dem Versammlungsleiter in schriftlicher Form vorliegen.
  1. Aufgabenstellung
    a) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Vereinsorgan ausdrücklich angeordnet sind. Er überwacht die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und vom Ausschuss gefassten Beschlüsse. Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Mehrheit der Vereinsleitung Ausschussmitglieder bei grober Pflichtverletzung, oder wenn deren Tun und Handeln die wesentlichen Belange des Vereins stark tangiert, von ihrer Tätigkeit innerhalb des Vereins entbinden. Die Nachfolge regelt 4 Abs. 5b der Satzung.
    b) Dem Kassenverwalter obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Führung der Kassenbücher. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat er Buch zu führen.
    c) Der Schriftführer unterstützt den Vorstand nach Möglichkeit in der Erledigung des Schriftverkehrs. Er hat von allen Mitgliederversammlungen und Sitzungen, hier insbesondere über Beschlüsse und Wahlen , Protokoll zu führen, die von ihm und dem Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Anzustreben ist, dass sich bei ihm die Leitung der Geschäftsstelle befindet.
    d) Die Übungsleiter für den Leistungs- und Breitensport sind für die gesamte hundesportliche Arbeit im Verein Zu ihrer Unterstützung erhalten sie aus dem Kreis der Mitglieder geeignete Übungswarte und Helfer. Übungswarte und Helfer können zu Sitzungen der Vereinsleitung als Berater hinzugezogen werden. Die Übungsleiter sind verpflichtet, die hundesportliche Arbeit entsprechend der vom swhv herausgegebenen Richtlinien durchzuführen und die vom swhv angesetzten Fortbildungskurse zu besuchen.
    Für jeden Hundeführer ist eine der Eignung des Hundes entsprechende Prüfung in der Ausbildungszeit anzustreben.
    e) Der Jugendleiter ist für die Führung und Weiterentwicklung der Vereinsjugendgruppe verantwortlich. Ihm obliegt die Förderung und Durchführung von Jugendveranstaltungen kultureller und unterhaltender Art, sowie die theoretische Weiterbildung auf dem hundesportlichen Gebiet. Seine Arbeit erfolgt in engem Kontakt zum Kreisgruppen-Jugendobmann und dem Obmann für die Jugendarbeit beim swhv. Außerdem ist er verpflichtet, die Arbeit der Übungsleiter und Helfer im Verein, besonders bei der Schulung und sportlichen Ausbildung der Jugendgruppe nach besten Kräften zu unterstützen.
    f) Der Hausverwalter ist zuständig für alle im Zusammenhang stehenden Aufgaben, die in einer von der Vereinsleitung aufzustellenden Geschäftsordnung geregelt werden.
    g) Den Beisitzern können vom Vorstand besondere Aufgaben zugeteilt werden.
    h) Die Jahresrechnung ist hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswerks und hinsichtlich der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel durch zwei Revisoren zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen sind Wiederwahl nach Ablauf von weiteren zwei Jahren ist möglich. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Revisoren zuvor dem Vorstand berichten.

§5 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist entweder eine ordentliche oder außerordentliche. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss im 1. Quartal des nachfolgenden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Zur Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) hat der Vorstand die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform einzuladen. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Adresse bzw. Email-Adresse. Mitglieder sind verpflichtet, Adressänderungen oder Änderungen der Email-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Eine Einladung durch Presseveröffentlichung muss die Mitgliederversammlung beschließen. Bei der Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf die Einberufungsfrist bis auf eine Woche verkürzt werden. Für die Berechnung der Fristen ist der Aufgabetag bei der Post maßgeblich, bzw. das Erscheinungsdatum der Zeitung. Jeder Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung anzufügen, die auch Ort, Datum und Stunde des Beginns enthalten muss. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muss stattfinden:
    a) Nach Beschlussfassung durch die Vereinsleitung
    b) Wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder das Verlangen schriftlich unter Angaben von Gründen und des Zwecks beim Vorstand beantragt.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Bestätigung des Protokolls über die letzte Mitgliederversammlung
    b) Entgegennahme der Geschäftsberichte und des Berichts der Revisoren
    c) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses verbunden mit der Annahme des Kassenberichtes.
    d) Alle zwei Jahre wählt die Mitgliederversammlung
    Den Vorstand
    Den Ausschuss
    Die beiden Kassenrevisoren
    e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    f) Beschlussfassung über beantragte Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über sonstige gestellte Anträge
    h)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Ausschusses.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Satzungsänderungen mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  1. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

§6 – Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Versammlung anwesender Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu je einem Drittel an
    – den Liederkranz Oberensingen 1875 e.V.
    – den Obst- und Gartenbauverein Oberensingen 1990 e.V.
    – den Südwestdeutscher Hundesportverband e.V.
    oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§7 – Schlussbestimmung

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.03.1986 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Nürtingen-Oberensingen, den 1. März 1986

Die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister Nr. 197 am 01. Juli 1986 wird bescheinigt.

Nürtingen, den 1. Juli 1986

AMTSGERICHT

– Ledebrink –

Justizamtmännin

 

Die Änderung des § 4 Ziffer 2 (Leitung des Vereins) wurde von der Mitgliederversammlung am 13.03.2010 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Nürtingen-Oberensingen, den 13. März 2010

Die Änderung des § 1 Ziffer 2 (Name, Sitz, Rechtsnatur) und § 6 Ziffer 2 (Auflösung) wurden von der Mitgliederversammlung am 03.03.2012 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Nürtingen-Oberensingen, den 03. März 2012

Die Änderung des § 4 Ziffer 2, § 4 Ziffer 4 b), Ziffer 6 a) +c), § 5 Ziffer 1, § 4 Ziffer 6 b) wurden von der Mitgliederversammlung am 03.03.2018 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Nürtingen-Oberensingen, den 03. März 2018

Die Änderung des § 3 Ziffer 13, § 4 Ziffer  2 a), +d), § 4 Ziffer 5 a), § 5 Ziffer 1 wurden von der Mitgliederversammlung am 05.03.2022 mit der erforderlichen Stimmenmehrheit angenommen.

Nürtingen-Oberensingen, den 05. März 2022