Beitragsordnung Arbeitsdienste

  1. Alle aktiven Mitglieder, d.h. alle Mitglieder die die Vereinsanlage mit einem Hund nutzen sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr verpflichtet, dem Verein bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Als Übungsleiter und Kurshelfer tätige Personen sind von der Ableistung von Arbeitsdiensten befreit.
    Unter Arbeitsdienste fallende Tätigkeiten sind zum Beispiel:
    – Bewirtschaftungsdienste an Trainings- und Prüfungstagen sowie bei sonstigen Vereinsveranstaltungen,
    – Helfereinsätze bei Prüfungen und Veranstaltungen wie Hunderennen, Nachtübung usw.,
    – Platzpflegeeinsätze wie Rasen mähen, Hecken schneiden, Reparaturmaßnahmen, Aufräumarbeiten etc.,
    – Zeltdach Auf- und Abbau,
    – Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Homepage und den sozialen Medien
  2. Pro Jahr sind mit Einführung der Arbeitsdienstregelung 15 Arbeitsstunden verpflichtend. Im Jahr der Einführung beginnt die Verpflichtung am 01.03.2025. Dadurch verkürzen sich die in 2025 zu erbringenden Arbeitsdienste auf 12,5 Stunden.
  3. Abgeleistete Arbeitsstunden werden auf dafür vorgesehenem Formular von noch zu bestimmenden und dafür verantwortlichen Mitgliedern bestätigt. Nur bestätigte Arbeitsstunden werden auf die Soll-Arbeitsdienst-Stunden angerechnet.
  4. Essensspenden wie Kuchen-/Torten-/Salatspenden können pro Kuchen/Torte/Salat mit 1,5 Arbeitsstunden gutgeschrieben werden. Hierfür wird ebenfalls ein Formular bereitgestellt und muss von einem dafür verantwortlichen Mitglied dort bestätigt werden.
  5. Familienmitglieder oder Partner können Arbeitsdienste zu Gunsten eines arbeitsdienstpflichtigen Mitglieds ableisten. Dies ist auf dem Arbeitsdienst-Formular zu vermerken.
  6. Mitglieder haben nicht erbrachte Arbeitsdienste gemäß TZ 1 und 2 durch Zahlung eines Geldbetrages, auch Ersatzleistung genannt, auszugleichen.
    Die Höhe der Ersatzleistung bei Ausbleiben der verpflichtenden Arbeitsleistung beträgt ab 2025 bis auf weiteres 12,00 Euro pro nicht geleisteter Stunde.
  7. Die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden und eine bei negativem Überhang zu berechnende Ersatzleistung erfolgt nach Jahresende und wird 3 Wochen nach Absendung der Abrechnung zur Zahlung fällig und sodann vom bekannten Konto abgebucht.
  8. Sollte sich die Summe der von allen arbeitsdienstpflichtigen Mitgliedern geleisteten Arbeitsdienste als zu hoch oder zu niedrig bemessen herausstellen wird eine Anpassung des geforderten Jahres-Arbeitsdienst-Zeitrahmens erfolgen.

Nürtingen-Oberensingen, 22.02.2025